Straßenverkehrsrecht
Je nach Gesamtmasse und Reifenalter wird das Tempolimit für Pkw-Caravan-Kombinationen und Reisemobile definiert – ganz im Sinne der Straßenverkehrssicherheit.
Am 22. Oktober 2005 trat die 3. Verordnung zur Änderung der 9. Ausnahmeverordnung zur Straßenverkehrsordnung (StVO) in Kraft. Mit der Anhebung des Massenfaktors von 0,8 auf 1,0 wurde der Teilnehmerkreis zur Tempo-100-Regelung für Kombinationen von 20 auf 80 Prozent der aktuell im Markt befindlichen Pkw-Caravan-Kombinationen erweitert. Diese Regelung war zunächst bis zum 31. Dezember 2010 befristet und wurde mittlerweile dauerhaft (unbefristet) als 9. Ausnahmeverordnung zur StVO übernommen.
Die Verantwortung, ob die Voraussetzungen der 9. Ausnahmeverordnung gegeben sind, liegt bei Neufahrzeugen zunächst beim Caravan-Hersteller und danach beim Fahrzeugführer, da Zugfahrzeug und Anhänger frei getauscht werden können. Die Verantwortung, ob die Kombination die Voraussetzungen erfüllt, obliegt dem Fahrzeugführer.
Bereits zugelassene Caravans können entsprechend nachgerüstet werden. Die Erfüllung der Voraussetzungen muss jedoch in diesem Fall zuerst von einem amtlich anerkannten Sachverständigen bestätigt werden.
Tempo 100 für Reisemobile von 3,5 bis 7,5 t
Reisemobile bis zu einer Gesamtmasse von 3,5 t unterliegen wie PKW keinem Tempolimit. Insbesondere aufgrund des Einsatzes zu Freizeit- und Urlaubszwecken ist aber davon auszugehen, dass Reisemobile mit moderaten Geschwindigkeiten bewegt werden. Seit März 2005 können auch Reisemobile von 3,5 bis 7,5 Tonnen 100 km/h fahren. Zum 1. Januar 2010 wurde die zunächst befristete Ausnahmeverordnung aufgrund der hervorragenden Straßenverkehrssicherheit von Reisemobilen dauerhaft in die StVO übernommen.
Für Reisemobile über 7,5 t gilt eine Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h.