Sind Kontrollgeräte für Reisemobile Pflicht?

Aktuelle CIVD-Einschätzung zur Gesetzeslage für Kontrollgeräte in Reisemobilen über 7,5 t.

Aktuelle CIVD-Einschätzung zur Gesetzeslage für Kontrollgeräte in Reisemobilen über 7,5 t.
Nach der Auffassung des CIVD besteht für Wohnmobile und Wohnmobilkombinationen mit einer zulässigen Höchstmasse von mehr als 7,5 t keine allgemeine Pflicht, diese mit einem Fahrtenschreiber oder Kontrollgerät auszustatten und als Fahrer solcher Fahrzeuge Lenk- und Ruhezeiten einzuhalten. Dies gilt auch unter Berücksichtigung der Hinweise zu den Sozialvorschriften im Straßenverkehr der Arbeitsgruppe des Bundes und der Länder und des Urteils des EuGH in der Rechtssache C-666/21 vom 2. März 2023.

Fahrtenschreiber oder Kontrollgeräte sind nur in solche Fahrzeuge einzubauen und in solchen zu benutzen, die der Personen- und Güterbeförderung im Straßenverkehr dienen und für die die Verordnung (EG) 561/2006 gilt. Durch diese Verordnung sollen die Wettbewerbsbedingungen für das Straßenverkehrsgewerbe, die sozialen Bedingungen für die von der Verordnung erfassten Arbeitnehmer sowie die allgemeine Straßenverkehrssicherheit verbessert werden. Dazu dienen insbesondere die Vorschriften zu den Lenkzeiten, Fahrtunterbrechungen und Ruhezeiten.

Als Fahrzeuge der Klasse M1-SA fallen privat genutzte Wohnmobile und Wohnmobilkombinationen mit einer zulässigen Höchstmasse von mehr als 7,5 t nach Auffassung des CIVD nicht in den Anwendungsbereich der Verordnung (EG) 561/2005, da diese grundsätzlich nicht der Güterbeförderung dienen und in der Regel weniger als neun gurtgesicherte Sitzplätze haben. Diese Fahrzeuge unterliegen deshalb in der Regel nicht den Sozialvorschriften im Straßenverkehr. Vielmehr sind auch Wohnmobile und Wohnmobilkombinationen mit einer zulässigen Höchstmasse von mehr als 7,5 t als Fahrzeuge der Klasse M1-SA nach der Verordnung (EU) 2018/858 vorwiegend für die Beförderung von Personen und deren Gepäck – und nicht für die Beförderung von Gütern – ausgelegt und gebaut.

Hinzu kommt, dass von Wohnmobilen mit einer zulässigen Höchstmasse von mehr als 7,5 t faktisch nahezu keine – jedenfalls aber keine besondere – Gefahr für die Straßenverkehrssicherheit ausgeht und diese Fahrzeuge die Straßenverkehrssicherheit tatsächlich nicht zusätzlich gefährden. Dies hat eine vom CIVD vorgenommene Auswertung der Unfallzahlen für die Jahre 2019 bis 2023 bestätigt. Die Anwendung der Sozialvorschriften im Straßenverkehr auf Wohnmobile und Wohnmobilkombinationen mit einer zulässigen Höchstmasse von mehr als 7,5 t stünde deshalb auch in keinem angemessenen Verhältnis zu dem Ziel des Gesetzgebers, die Straßenverkehrssicherheit zu verbessern.

Dem CIVD ist bislang kein Fall bekannt, in denen gegen Fahrzeughalter und/oder –führer Bußgelder verhängt wurden, weil die überprüften Fahrzeuge oder Fahrzeugkombinationen nicht mit einem Fahrtenschreiber oder Kontrollgerät ausgestattet waren.

Im Falle des Erlasses von solchen Bußgeldbescheiden werden Betroffene gebeten, sich direkt an den Hersteller zu wenden.

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